Statuten - Grüne Bildungswerkstatt Kärnten

 

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1. Der Verein führt den Namen „Grüne Bildungswerkstatt Kärnten/Zelena Akademija Koroška.“ Der Sitz ist in Klagenfurt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesland Kärnten. Der Verein „Grüne Bildungswerkstatt Kärnten“ ist Mitglied beim Verein „Die Grüne Bildungswerkstatt“ mit Sitz in Wien. Der Verein „Grüne Bildungswerkstatt Kärnten“ unterliegt als Mitgliedsverein dem Statut des Vereins „Die Grüne Bildungswerkstatt, sofern es Bestimmungen über die Mitgliedsvereine enthält, sowie den durch die Generalversammlungen der „Grünen Bildungswerkstatt“ gefassten Beschlüsse.

§ 2 – Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereins

2.1. Zweck des Vereins ist es, die politische Bildungsarbeit im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung, sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf innerstaatlicher und internationaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung der ökologischen und gesellschaftspolitischen Problemdarstellung aufbauend auf den ideologischen Grundsätzen der Partei „Die Grünen“ zu fördern.

2.2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.

2.3. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
a. Bildungsveranstaltungen aller Art, wie Kurse, Seminare, Vorträge
b. Herausgabe von Druckwerken
c. Errichtung einer Bibliothek, eines Archivs, einer Mediathek
d. Veranstaltung von Diskussionen, Enqueten, wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen
e. Durchführung und Auftragsvergabe für wissenschaftliche Forschungen bzw. Gutachten
f. Vergabe von Stipendien
g. Betrieb von Bildungszentren mit den dafür notwendigen Einrichtungen
h. andere Maßnahmen zur Förderung politischer Bildung

§ 3 – Aufbringung der Mittel

3.1. Die Mittel hierzu werden durch Zuwendungen lt. Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik, Mitgliedsbeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, Verkauf von Publikationen, Teilnehmerbeiträge sowie Spenden und Subventionen aufgebracht.

§ 4 – Mitglieder

4.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Organisationen sein.

Sie gliedern sich in:

a. ordentliche Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht
b. fördernde Mitglieder
c. beratende Mitglieder

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Ordentliche Mitglieder haben schriftlich ihr Einverständnis mit den Zielen des Vereins und ihre Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit zu erklären. (Ordentliche Mitglieder nehmen im jeweiligen Geschäftsjahr an Schwerpunktveranstaltungen, an Veranstaltungen mit Ausbildungscharakter (Seminare, Workshops) und solchen mit Eigenmittelbedarf (wie Bildungsreisen) teil, arbeiten an Projekten mit oder unterstützen den Verein durch Mithilfe im Büro. Diese Teilhabe ist vom Vorstand bzw. der Geschäftsführung zu bestätigen und dient als Nachweis der Stimmberechtigung in der Generalversammlung.) Sie besitzen das Stimmrecht (bei juristischen Personen bzw. Mitgliedsorganisationen durch eine bevollmächtigte Vertretung), sowie das aktive und passive Wahlrecht.

5.2. Fördernde und beratende Mitglieder besitzen kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

5.3. Alle Mitglieder sind berechtigt, Veranstaltungen, Versammlungen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe dieses Statuts zu besuchen bzw. zu benützen.

5.4. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu unterstützen und den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Alle Rechte und Pflichten treten mit dem Einzahlen des im jeweiligen Kalenderjahr fälligen Mitgliedsbeitrages in Kraft. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch ihre politische, juridische oder wissenschaftliche Beratung.

§ 6 – Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Mitglieder werden vom Landesvorstand aufgenommen. Aufnahmeansuchen können mit Angabe von triftigen Gründen abgelehnt werden. Dagegen kann bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung berufen werden; deren Entscheidung ist endgültig.

6.1.1. Die Mitgliedschaft wird mit dem Einzahlen des Mitgliedsbeitrages gültig.

6.2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

6.3. Der Austritt ist dem Verein mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

6.4. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Eine Anrufung der Generalversammlung ist möglich; deren Entscheidung ist endgültig.

6.5. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen wegen schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins gerichtet sind oder wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 5) weggefallen sind.

§ 7 – Mitgliedsbeiträge

7.1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt.

7.2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zu Beginn der (ordentlichen oder außerordentlichen) Generalversammlung zu zahlen. Dasselbe gilt für Anträge auf Befreiung vom Mitgliedsbeitrag.

§ 8 – Organe des Vereins

8.1. Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die RechnungsprüferInnen
d) das Schiedsgericht

§ 9 – Die Generalversammlung

9.1. Die Generalversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Diese haben Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.

9.2. Fördernde und beratende Mitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt. Sie haben Rede- und Antragsrecht.

9.3. Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie den Bericht der RechnungsprüferInnen entgegen. Die Einberufung obliegt dem Obmann/der Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung dem/der StellvertreterIn.

9.4. Eine außerordentliche Generalversammlung ist von der Obfrau/dem Obmann 3 (drei) Wochen vor dem Termin der Sitzung schriftlich ein zu berufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich bei ihr/ihm fordert. Im Verhinderungsfalle des Obmannes/der Obfrau obliegt die Einberufung dem/der Stellvertreter/in.

9.5. Die Generalversammlung ist 6 (sechs) Wochen vor dem Termin der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein zu berufen. Kandidaturen und Anträge müssen 3 (drei) Wochen vor dem Termin der Generalversammlung einlangen.

9.6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist, jedenfalls aber eine halbe Stunde nach Einberufungstermin.

9.7. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ausgenommen bei
a) Statutenänderungen
b) bei freiwilliger Auflösung des Vereins
c) Einwände in Fragen der Mitgliedschaft
In diesen drei genannten Fällen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

§ 10 – Aufgaben der Generalversammlung

10.1.
a) Grundsätzliche Beschlüsse über die Vereinstätigkeit
b) Entgegennahme und Diskussion der Berichte des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen
d) Wahl des Vorstandes bzw. dessen Abwahl im Falle eines erfolgreichen Misstrauensvotums. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
e) Jährliche Bestellung von zwei RechnungsprüferInnen gemäß § 1, Abs. 1 des BG über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik (BGB1. 369/1984)
f) Wahl des Schiedsgerichts
g) Änderung der Statuten (mit 2/3-Mehrheit)
h) Beschließen der Geschäftsordnung der Generalversammlung
i) Bearbeitung von Rekursen in Mitgliedsfragen: Bestätigung oder Aufhebung von Ausschlüssen und Aufnahmen

10.2. Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Liquidator/in zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Es soll unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik grundsätzlich einer Organisation mit ähnlichen Zwecken zufallen.

10.3. Nähere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Generalversammlung werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 11 – Der Vorstand

11.1. Der Vorstand ist zwischen den Generalversammlungen das höchste Organ des Vereins und ist für die Durchführung der Arbeiten gemäß den allgemeinen Richtlinien der Generalversammlung verantwortlich.

11.2. Der Vorstand besteht aus höchstens 6 (sechs) von der Generalversammlung gewählten Personen. Eine gegenseitige Vertretung in den Vorständen der Grünen Bildungswerkstatt Kärnten/Die Grünen Kärnten zu gleichen Bedingungen ist erwünschenswert und jederzeit möglich. Als gewählt gelten nur jene Kandidat/Innen, die mehr als 50% der Stimmen erhalten. Vier (4) Vorstandsplätze müssen auf jeden Fall durch Wahl ersetzt werden. Erreichen fünf (5) oder sechs (6) KandidatInnen den erforderlichen Prozentsatz, so gelten sie als gewählt.

11.3. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte:
a) eine/n Obfrau/mann
b) eine/n StellvertreterIn
c) eine/n SchriftführerIn
d) eine/n Finanzreferentin/en

11.4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

11.5. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei (2) Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes; ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann ein Ersatzvorstandsmitglied kooptiert werden, das sich bei der nächsten Generalversammlung einer Nachwahl stellen muss.

11.6. Der Vorstand wird mindestens sechs (6) mal im Jahr einberufen.

11.7. Die Kooptation weiterer Mitglieder in den Vorstand (mit Stimmrecht) ist möglich.

§ 12 – Aufgaben des Vorstandes

12.1.
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der durch die Generalversammlung festgelegten Richtlinien.
b) Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel der Grünen Bildungswerkstatt
c) Jährliche Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ im Rahmen des Bundesvereins der Grünen Bildungswerkstatt.

12.2. Der Vorstand schließt und löst Arbeitsverhältnisse.

§ 13 – Vertretung nach Aussen

13.1. Der Verein wird nach außen durch die Obfrau/den Obmann vertreten, im Verhinderungsfall durch dessen/deren StellvertreterIn.

13.2. Zeichnungsberechtigt sind der Obmann/die Obfrau oder die Geschäftsführung, gemeinsam mit der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten.

§ 14 – Die RechnungsprüferInnen

14.1. Der Jahresabschluss und die Gebarung des Vereins werden gemäß dem Bundesgesetz zur Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik (BGBL. 369/1984 in der geltenden Fassung) im Rahmen der Jahresprüfung des Vereins „Die grüne Bildungswerkstatt“ durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberatern (Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-gesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänderberufsordnung (BGBL. Nr. 125/1955 in der geltenden Fassung) auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Fördermittel geprüft.

14.2. Des Weiteren kann der Jahresabschluss bzw. die Gebarung des Vereins alljährlich durch zwei (2) RechnungsprüferInnen kontrolliert werden. Die RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung bestellt. Sie müssen mehr als 50% der Stimmen erhalten. Die Funktion schließt eine Mitgliedschaft im Vorstand des Vereins aus.

§ 15 – Das Schiedsgericht

15.1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Es ist zuständig für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Das Schiedsgericht hat seine Beratungen ohne Verzug durch zu führen und innerhalb von 3 (drei) Monaten seine Entscheidung zu treffen. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 16 – Freiwillige Auflösung des Vereins

16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins hat auch – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit die möglich und erlaubt ist, einer Organisation zu fallen, die gleiche und ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Download: Statuten2012.pdf

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